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04.09.2026 - Das Verbrennen von Gartenabfällen bleibt weiterhin verboten

Das Verbrennen von Pflanzenabfällen wie Laub, Schnittgut oder Ästen ist in Sachsen seit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes im Jahr 2019 grundsätzlich verboten.

Statt pflanzliche Abfälle unerlaubt zu verbrennen, kann man diese auf dem eigenen Grundstück verwerten wie: Untergraben, -Pflügen, Häckseln oder Kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis Mittelsachsen ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, die den Pflanzenabfall annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöfe sind im Abfallkalender 2026 nachzulesen, der jedem Haushalt zugestellt wurde bzw. auf der Internetseite des EKM Mittelsachsen zu finden ist.

Feuerschalen: Auch das Abbrennen von Grünschnitt in befestigten Feuerschalen oder Körben ist zur Entsorgung nicht erlaubt. In einer Feuerschale darf ausschließlich trockenes, unbehandeltes Holz als Brennholz (nicht aber Gartenabfälle) genutzt werden.

Ausnahmen sind Brauchtumsfeuer. Diese dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Stadt und ihren Ortsteilen verankerte Organisation oder Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und, dass das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Sie bedürfen einer Genehmigung gemäß Polizeiverordnung der Stadt Frankenberg/Sa.

Private Einzelfeuer sind keine Brauchtumsfeuer, nur weil diese regelmäßig z.B. Ostern brennen.

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Sollte aufgrund einer Brandmeldung die Freiwillige Feuerwehr Frankenberg/Sa. oder der Ortsteile ausrücken müssen, kommen dazu noch die Kosten des Einsatzes.

Wir bitten um Beachtung.

Ordnungsamt der Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.

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