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11.06.2026 - Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen

Auf Antrag der Stadt Frankenberg fanden im Zeitraum vom 17. Februar 2026 bis zum 9. Juni 2026 hoheitliche Vermessungsarbeiten (Katastervermessung und Abmarkung) auf Grundlage des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636), der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) sowie weiterer geltender Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Rigo Ossig anlässlich der Schlussvermessung der Gemeindestraße „Amalienstraße“ statt.

Hierbei wurden an den Flurstücken 745/7, 924/3, 925/9, 925/23, 925/28, 925/57, 925/60, 926/2, 1085/i, 1086/6, 1086/7, 1087/2, 1087/3, 1087/4, 1087/7, 1090, 1091, 1092/11, 1092/20, 1092/25, 1092/29, 1092/30, 1092/34, 1092/35, 1096/7, 1096/8, 1096/10, 1097/d, 1097/k, 1131/4, 1133/2, 1134/2, 1134/17 und 1134/21 der Gemeinde Stadt Frankenberg/Sa., Gemarkung Frankenberg Flurstücksgrenzen durch eine Katastervermessung bestimmt und abgemarkt.

Gemäß § 16 SächsVermKatG (Grenzbestimmung) wurden durch diese Katastervermessung neue Flurstücksgrenzen erstmalig im Liegenschaftskataster festgelegt (Grenzfeststellung) und bestehende Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen (Grenzwiederherstellung). Die bestimmten Flurstücksgrenzen wurden im erforderlichen Umfang gemäß § 17 SächsVermKatG (Abmarkung) in ihren Grenzpunkten mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abgemarkt, soweit sie nach § 16 Absatz 3 Satz 1 SächsVermKatGDVO nicht durch dauerhafte bauliche Anlagen ausreichend gekennzeichnet sind. Auf Grundlage von § 16 Absatz 3 Satz 2 SächsVermKatGDVO wurde auch von der Abmarkung von Grenzpunkten abgesehen. Ist die Erhaltung von Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet, wurde die Abmarkung dieser Grenzpunkte gemäß § 16 Absatz 4 SächsVermKatGDVO ausgesetzt. Sobald die Gründe für die Aussetzung der Abmarkung weggefallen sind, muss die Abmarkung von mir unverzüglich nachgeholt werden. Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse dieser Katastervermessung und Abmarkung bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde. Danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt.

Allen betroffenen Eigentümern und Erbbauberechtigten werden die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gemäß § 17 Absatz 1 SächsVermKatGDVO durch Offenlegung bekannt gegeben.

Hierzu liegen die vermessungstechnischen Unterlagen ab dem 16. Juni 2026 bis zum 16. Juli 2026 in den Geschäftsräumen meines Amtssitzes in der Flockenstraße 27 in 09385 Lugau/Erzgeb. in der Zeit:

  • von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr von Montag bis Freitag und
  • von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr am Montag, Mittwoch und Freitag sowie
  • von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr am Dienstag und Donnerstag

 
zur Einsicht aus.
Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 5 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen ab dem 23. Juli 2026 als bekannt gegeben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 037295/6010 zur Verfügung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Rigo Ossig, Flockenstraße 27, 09385 Lugau/Erzgeb. einlegen.

 

gez. Dipl.-Ing. Rigo Ossig
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

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