Öffnungszeiten
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Herzlich willkommen in der Garnisonsstadt Frankenberg/Sa.
Allgemeinverfügung
der Stadt Frankenberg/Sa. über das Mitbringen von alkoholischen Getränken und Glasflaschen oder Glasbehältnissen zum Stadtfest
Die Stadt Frankenberg/Sa. erlässt auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) i.V.m. § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen als Ortspolizeibehörde folgende Allgemeinverfügung:
- Es ist verboten, alkoholische Getränke sowie Glasflaschen oder Glasbehältnisse auf das Gelände des Stadtfestes mitzubringen. Dieses Verbot gilt nicht für Personen, welche Getränke in Glasbehältnissen offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
- Das Verbot gilt in der Zeit von Freitag, dem 12.06.2026 bis Sonntag, dem 14.06.2026. Das Verbot gilt nicht für genehmigte Einrichtungen in der Gastronomie.
- Die Allgemeinverfügung gilt auf dem Markt bzw. Stadtfestareal. Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Karte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
- Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass ein erhobener Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
- Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:
Das Frankenberger Stadtfest ist eines der größten jährlich stattfindenden Feste und findet im frei zugänglichen Innenstadtbereich statt. Von Beginn des Stadtfestes an bis zum Ende ist immer mit hohen Besucherzahlen zu rechnen, die sich aus Einwohnern als auch Gästen der Stadt zusammensetzen.
Erfahrungen des Veranstalters aus vergangenen Jahren zeigten, dass Gäste des Stadtfestes Alkohol in Glasflaschen auf das Festgelände mitbrachten, um diese dort zu konsumieren.
Trotz der zahlreich bestehenden und aufgrund des Festes zusätzlichen Angebote der Stadt Frankenberg/Sa. und des Veranstalters zur Müllentsorgung, wurden oftmals die Glasflaschen achtlos auf dem Festgelände stehen gelassen und nicht ordnungsgemäß in den hierfür aufgestellten Behältnissen entsorgt, sondern mutwillig zerschlagen.
Um diese zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf ein Minimum zu reduzieren, entschied sich die Stadt Frankenberg/Sa. entsprechend ihres Entschließungsermessens und gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag zur präventiven Gefahrenabwehr dazu, dieses Verbot im Rahmen ihres Auswahlermessens zu verfügen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Frankenberg/Sa., Markt 15, 09669 Frankenberg/Sa. schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann auch bei jedem anderen Dienstgebäude der Stadt Frankenberg/Sa. schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt. Den Zugang für elektronisch signierte sowie für elektronisch verschlüsselte Dokumente erhalten Sie über das Behördenpostfach der Stadt Frankenberg/Sa. über Amt24. Dafür benötigen Sie ein persönliches Servicekonto im Amt24.
Hinweis:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier im öffentlichen Interesse, insbesondere auch im Interesse Dritter zum Schutz des höherrangigen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den persönlichen Belangen Einzelner erforderlich.
Frankenberg/Sa., den 17.04.2026
Oliver Gerstner
Bürgermeister
Anlage: Karte räumlicher Geltungsbereich
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