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12.06.2025 - Information zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde durch den Bundesgesetzgeber die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie Kommunen oder Städte) müssen nach Paragraph 2b UStG für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer zahlen. Sie gelten als Unternehmer, wenn sie eigenständig und dauerhaft Tätigkeiten ausüben, um Einnahmen zu erzielen. Im Wesentlichen ist dies der Fall, wenn sie Leistungen in privatrechtlicher Handlungsform oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Wettbewerb mit privaten Dritten erbringen.

Im Zuge der Neuregelung wurde eine lange Umsetzungsfrist vorgegeben. Mit Stadtratsbeschluss vom 13.12.2024 wurde für die Stadt Frankenberg/Sa. die Einführung der Umsatzsteuer nach der neuen Gesetzgebung zum 01.01.2026 beschlossen.

Zu den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im Haushalt der Stadt Frankenberg/Sa. gehören u.a.

  • Vermietung von Garagen und Kfz-Stellplätzen
  • Vermietung-/Verpachtung von Sportstätten und Nutzungsentgelte für Sportstätten
  • Vermietung-/Verpachtung zu gewerblichen Zwecken
  • Vermietung von Werbeflächen
  • Leistungen des Bauhofs


Ab 01.01.2026 wird das vereinbarte Entgelt zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) erhoben. Eine Anpassung der bestehenden Verträge, Vereinbarungen, Satzungen und Entgeltordnungen auf die neue Rechtslage wird in den nächsten Monaten vorgenommen und den Vertragspartnern mitgeteilt.

 

Sachgebiet Finanzen
Stadt Frankenberg/Sa.

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