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11.11.2022 - Information für alle Pächter von Garagen auf städtischen Grundstücken

Gemäß § 296 ZGB (Zivilgesetzbuch) der ehemaligen DDR konnte unter anderem an Garagen, die auf volkseigenem Grund und Boden errichtet wurden, selbstständiges Eigentum an der Bebauung entstehen, d.h. das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden konnte auseinanderfallen. Grundlage dafür waren Nutzungsverträge über Grundstücke gemäß §§ 312 bis 315 ZGB der DDR.

Das Eigentum am Grundstück blieb dabei unberührt, außer dass nun die Baulichkeit einer anderen Person darauf stand. Diese Konstellation gibt es im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) nicht!

Gemäß § 94 BGB gehören mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen demjenigen, dem der Grund und Boden gehört.
Mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) wurde 1995 eine Übergangsregelung geschaffen, um die in der DDR vorgefundenen Nutzungsverhältnisse im Interesse der Nutzer in den neuen Bundesländern zu erhalten und nach bestimmten Übergangsfristen diese Nutzungsverhältnisse an die für alle Bundesbürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Zum 31. Dezember 2022 laufen nun die letzten Ausnahmeregelungen des SchuldRAnpG aus!

Durch den Wegfall der gesetzlichen Grundlage werden ab dem 01.01.2023 durch die Stadt Frankenberg/Sa. als Grundstückseigentümer keine Zustimmungen zu Garagenverkäufen mehr erfolgen, die bislang über den Abschluss einer 3-seitigen Vereinbarung auf der Grundlage des SchuldRAnpG ausnahmsweise ermöglicht wurden.

Ein Weiterverkauf der Garagen ist somit nicht mehr möglich! Anträge, die nach dem 30.11.2022 zugehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Generell ist vorgesehen, die bestehenden Verträge in den Jahren 2023/2024 anzupassen und z.B. in Mietverträge umzuwandeln.
Über die genaue Verfahrensweise wird zu einem späteren Zeitpunkt informiert.

 

Pressestelle
Stadt Frankenberg/Sa.

 

 

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