Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Markt 15
09669 Frankenberg/Sa.
Tel.: + 49 37206 64 - 0
Fax: + 49 37206 64 – 1109
E-Mail:
info@frankenberg-sachsen.de
Rathaus
Markt 15
09669 Frankenberg/Sa.
Stadthaus "Ross"
Markt 18
09669 Frankenberg/Sa.
Der Zutritt ins Rathaus ist ab sofort zu den Öffnungszeiten wieder ohne Zugangsbeschränkung möglich. Für das Stadthaus, insbesondere für den Bereich Bürgerservice, ist weiterhin der Zugang nur nach Terminvereinbarung oder in Notfällen möglich.
Trotz der Lockerungen bitten wir aufgrund der aktuell hohen Ansteckungszahlen, das persönliche Aufsuchen der Stadtverwaltung weiterhin auf ein notwendiges Maß zu beschränken und Angelegenheiten, soweit möglich, telefonisch oder per E-Mail zu erledigen.
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag: |
geschlossen |
Dienstag: |
09:00 – 12:00 Uhr |
Mittwoch: |
geschlossen |
Donnerstag: |
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr |
Freitag: |
09:00 – 12:00 Uhr |
Terminvereinbarungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten ist möglich.
Stadthaus - Markt 18
Bürgerservice
Stadtarchiv:
Montag |
09.00 – 12.00 Uhr - Annahmeschluss 11.30 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) |
Dienstag |
13.00 – 17.30 Uhr - Annahmeschluss 17.00 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) |
Mittwoch |
geschlossen |
Donnerstag |
13.00 – 17.30 Uhr - Annahmeschluss 17.00 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) |
Freitag |
09.00 – 12.00 Uhr - Annahmeschluss 11.30 Uhr (bei hohen Wartezeiten auch vorzeitig) |
Bitte vereinbaren Sie insbesondere für den Bereich Bürgerservice (Ordnungsamt, Friedhofsverwaltung, Standesamt, Gewerbeamt, Einwohnermeldeamt, Verkehrsamt) rechtzeitig einen Termin unter der Rufnummer 037206 - 641227 / 641228 / 641222.
Stadthaus Markt 18
Kinder- und Erwachsenenbibliothek:
Montag |
09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
Dienstag |
09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr |
Mittwoch |
Geschlossen |
Donnerstag |
09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr |
Freitag |
09.00 – 12.00 Uhr |
Die Zentrale Rufnummer lautet 037206 - 641105.
Für die Nutzung des Stadtarchivs bitten wir ebenfalls um telefonische Anmeldung unter 037206 - 641215.
Die Tourist-Information am Markt ist geöffnet:
Mo/Di/Mi/Do/Fr von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Di + Do zusätzlich von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Wir bitten um Beachtung der Hinweise zu folgenden Schwerpunkten:
1. Verbrennen pflanzlicher Abfälle
2. Abbrennen in Feuerschalen bzw. -körben
3. Brauchtums- und Traditionsfeuer
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von:
Landratsamt Mittelsachsen Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Abt. Ordnung, Sicherheit und SG Bürgerservice
Veterinärwesen SB Ordnung und Sicherheit
Tel. 03727/7990 Tel. 037206/640
Am 22.03.2019 ist das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten.
Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das unter bestimmten Voraussetzungen bisher als zulässig erklärte Verbrennen pflanzlicher Abfälle nunmehr grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012.
Gemäß § 28 Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Pflanzliche Abfälle sind vorrangig zu verwerten. Dies kann wie folgt geschehen. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch
- Liegenlassen,
- Untergraben,
- Unterpflügen oder
- Kompostieren
verwertet werden.
Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, welche den Pflanzenabfall annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöfe sind im Abfallkalender 2019 nachzulesen, der jedem Haushalt zugestellt wurde.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 69 KrWG).
Die in den örtlichen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegten Regelungen sind zu beachten! In Feuerschalen bzw. –körben darf lediglich naturbelassenes, trockenes Holz (in Form von Ast-, Spalt- oder Schnittholz) verbrannt werden. Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle (z. B. Laub, Heckenschnitt… Gartenabfälle jeglicher Art) verbrannt werden.
Beim Abbrennen des naturbelassenen, trockenen Holz sind die immissionsschutz- und (wald)brandrechtlichen Bestimmungen z.B.
- ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen,
- ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer
zuverlässigen Aufsichtsperson,
- nur gelegentliches Betreiben einer Feuerstelle,
- Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle
unbedingt einzuhalten.
Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug belästigt wird.
Wann liegt ein Brauchtumsfeuer vor?
Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den heutigen Gegebenheiten vor allem daraus ergeben, dass das Feuer von der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Es handelt sich um Veranstaltungen, die wiederkehrend stattfinden (meist einmal jährlich) und von kommunaler Bedeutung sind.
Es muss sich um ein Geschehnis handeln, das in der Bevölkerung fest verankert ist und von vielen Gemeindeeinwohnern besucht wird. Der öffentliche Charakter und die Tradition der Veranstaltung müssen im Zweifel nachgewiesen werden können.
Wird dagegen Pflanzenschnitt von Landwirten/Gartenbesitzern/sonstigen Bürgern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen (regelmäßig) zur Osterzeit geschieht. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass in erster Linie auf der Grundlage der heutigen Gesetzeslage (verbotene) Abfallbeseitigung stattfindet, dass dieses also dazu dient, Abfälle (Hecken- und Baumschnitt oder dgl.) zu beseitigen.
Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen!