Wahlorganisation

Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Markt 15
09669 Frankenberg/Sa.

Herr Bernd Zimmermann
Tel.: + 49 37206 64 - 1120

Frau Janett Reinhold
Tel.: + 49 37206 64 - 1110
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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Frankenberg/Sa. zur Durchführung der Wahl

der Stadt- und Ortschaftsräte am 09. Juni 2024

Die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl in der Stadt Frankenberg/Sa. und den Ortschaften Sachsenburg/Irbersdorf, Altenhain, Dittersbach, Langenstriegis und Mühlbach/Hausdorf finden am Sonntag, den 09. Juni 2024 statt.

An diesem Sonntag finden außerdem die Wahl des Kreistages und die Wahl des Europäischen Parlamentes statt. Die Europa-, Kreistags- sowie die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl werden organisatorisch gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen des Freistaates Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist i.V.m. §1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Staatsministerims des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674) verbunden.

Die Stadt Frankenberg/Sa. bildet einen Wahlkreis.

Parteien und Wählervereinigungen werden gemäß § 1 Abs. 4 KomWG und § 1 SächsKomWO hiermit aufgefordert, ihre Wahlvorschläge für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahl am 09. Juni 2024 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere entsprechend den §§ 6, 6a, 6b, und 6e KomWG in Verbindung mit § 16 SächsKomWO aufzustellen und einzureichen. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 16 SächsKomWO entsprechen. Die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.

Hinweis: Gemäß § 6a Absatz 4 Satz 4 KomWG ist für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen die elektronische Form ausgeschlossen.

Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl (04. April 2024) bis 18.00 Uhr schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, im Rathaus, Zimmer 218 Markt 15, 09669 Frankenberg/Sa. zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingereicht werden.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Gemäß § 29 Abs. 2 und 3 SächsGemO, festgelegt in § 12 der Hauptsatzung der Stadt Frankenberg/Sa. vom 28. April 2016, beträgt die Zahl der Stadträte 22 Mitglieder.

Die Zahl der Ortschaftsräte ist in § 25 der Hauptsatzung der Stadt Frankenberg/Sa. vom 28. April 2016 für die einzelnen Ortschaften wie folgt festgelegt:

Ortschaft Altenhain 4 Mitglieder
Ortschaft Dittersbach 6 Mitglieder
Ortschaft Langenstriegis 5 Mitglieder
Ortschaft Mühlbach / Hausdorf 7 Mitglieder
Ortschaft Sachsenburg / Irbersdorf 5 Mitglieder

 

Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag für den Stadtrat und den Ortschaftsrat am 09. Juni 2024 bestimmt sich nach § 6a Abs. 1 KomWG.

Demnach darf jeder Wahlvorschlag höchstens für den

Stadtrat 33 Bewerber und für die
Ortschaft Altenhain 6 Bewerber. die
Ortschaft Dittersbach 9 Bewerber, die
Ortschaft Langenstriegis 8 Bewerber, die
Ortschaft Mühlbach / Hausdorf 11 Bewerber, die
Ortschaft Sachsenburg / Irbersdorf 8 Bewerber enthalten.

 

Wählbar in den Stadt- und Ortschaftsrat sind die Bürger der Stadt Frankenberg/Sa. (§31 SächsGemO).

Zur Stadt- und Ortschaftsratswahl sind die Bürger der Stadt Frankenberg/Sa. wahlberechtigt (§16 SächsGemO).

Bürger der Stadt Frankenberg/Sa. (gem. § 15 SächsGemO) ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Frankenberg/Sa. seinen Hauptwohnsitz hat.

Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und sich um einen Sitz im Stadt- und Ortschaftsrat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich an Eides Statt zu versichern, dass er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. Sofern er nach § 17 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, von der Meldepflicht befreit ist, hat er ferner an Eides Statt zu versichern, seit wann er in der Stadt eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. § 6c Abs. 7 Satz 3 KomWG gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 ist vom Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedsstaates zu verlangen, dass er in diesem Mitgliedsstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen und Zustimmungserklärungen sind in der Stadtverwaltung Frankenberg/Sa., Markt 15, 09669 Frankenberg/Sa., Zimmer 218 beim Gemeindewahlleiter während der Öffnungszeiten erhältlich.

Entsprechende Muster sowie weitere Anlagen für Wahlvorschläge finden Sie unterhalb dieser Bekanntmachung.

Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D 

oder hier zum Download unter

Formular Informationen nach Artikel13 DSGVO für Versammlungsleiter

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).

Hinweis auf Unterstützungsunterschriften

Auf die Bestimmungen über die erforderlichen Unterstützungsunterschriften gem. § 6b KomWG und § 17 Absatz6 SächsKomWO wird ausdrücklich hingewiesen:

Jeder Wahlvorschlag muss nach § 6b Abs. 1 KomWG mindestens in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern von 80 und nach § 35a KomWG in Ortschaften mit

bis zu 500 Einwohnern von 10,
bis zu 2.000 Einwohnern von 20 und
mehr als 2.000 Einwohnern von 30

 

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

Die Unterstützungsunterschriften sind von Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung zu leisten. Nach § 17 Absatz 1 SächsKomWO legt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis an. Das Unterstützungsverzeichnis liegt bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftenleistung im Sachgebiet Bürgerservice, Erdgeschoss des Stadthauses, Markt 18, 09669 Frankenberg/Sa. aus. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten leisten. Am Tag des Ablaufes der Einreichungsfrist (04. April 2024) für Wahlvorschläge bis 18.00 Uhr.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes wegen die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebenten Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist (28. März 2024) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

Gemäß § 6b Abs. 3 KomWG bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung keiner Unterstützungsunterschriften, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

- im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
- seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Frankenberg/Sa. vertreten ist.

Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen     (§ 6b Abs. 4 KomWG).

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Dabei kommt es auf die Vertretung der Partei oder Wählervereinigung im Stadtrat oder Ortschaftsrat an (35a Absatz 2 Satz 3 und 4).

Informationen zum Datenschutz bei Unterstützungsunterschriften nach dem Kommunalwahlrecht

Dieser Hinweis ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die bei der Sammlung der Unterstützungsunterschriften verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift auf dem Unterschriftsblatt zum Unterstützungsverzeichnis angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die erforderliche Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge zur Stadtratswahl nach § 6b Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes, zu den Ortschaftsratswahlen nach § 35a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes und zur Kreistagswahl nach § 50a in Verbindung mit § 6b des Kommunalwahlgesetzes nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6a, 6b, 7, 35a und 50a des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 16 bis 19 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadtverwaltung, bei der nach § 6b Absatz 1 Satz 2, §§ 35a und 50a des Kommunalwahlgesetzes die Unterstützungsunterschrift zu leisten ist. Nach Schließung des Unterstützungsverzeichnisses am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge um 18:00 Uhr ist

der Gemeindewahlausschuss für Unterstützungen zu Stadtrats-, Ortschaftsratswahlen
(Postanschrift: Stadtverwaltung Frankenberg/Sa., Markt 15, 09669 Frankenberg/Sa.)

der Kreiswahlausschuss für Unterstützungen zu Kreistagswahlen
(Postanschrift: Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg)

für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Stadtverwaltung, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Gemeindewahlausschuss im Falle einer Unterstützung zu Stadtrats-, Ortschaftsratsratswahlen und der Kreiswahlausschuss im Falle einer Unterstützung zu den Kreistagswahlen (Postanschriften: siehe Nummer 3).

Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten bei den Kommunalwahlen richtet sich nach § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

­- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung)

­- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogene Daten (Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung)

- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung)

­- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung)

Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung).

7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.


Frankenberg/Sa., den 02. Februar 2024

Bernd Zimmermann
Wahlleiter

Formulare zum Wahlvorschlagsverfahren Stadtrat
Formulare zum Wahlvorschlagsverfahren Ortschaftsrat