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14.06.2016 - Klagen gegen Funkturm erfolglos

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte aufgrund mündlicher Verhandlung am 09.12.2015 über zwei Klagen von Anwohnern zu entscheiden, die einen Betrieb des Funkturms verbieten lassen wollten. Nach dem nunmehr vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Az.: 3 K 683/13) sind die Klagen bereits unzulässig. Keiner der beiden Kläger könne sich auf eine Gefährdung der Gesundheit berufen. Die sachverständig ermittelten, durch die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) aktuell festgelegten Grenzwerte würden bei weitem unterschritten. Damit ergäbe sich auch kein Anspruch gegen die Betreiber des Funkturms. Eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Anwohner sei angesichts des Abstandes von 400 m offensichtlich und eindeutig auszuschließen.

Eine weitere Klage eines Anwohners gegen die Wohnungsgesellschaft der Stadt Frankenberg, die Grundstücke am Grenzweg an Bauwillige verkauft hatte, wies das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 29.02.2016 ab (Az.: 4 O 1491/15). Von dem Funkturm gingen keine schädlichen Auswirkungen aus. Damit liege auch kein Mangel des Grundstücks vor und damit keine Wertminderung. Daher komme auch eine teilweise Erstattung des Kaufpreises für das Grundstück nicht in Betracht, so das Landgericht Chemnitz.

Der Stadtrat hatte darüber beraten, die Klagen gegen den Funkturm finanziell zu unterstützen. Die damalige Einschätzung, dass die Klagen aussichtslos sind, hat sich durch die jetzt vorliegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und Landgerichts Chemnitz bestätigt.